Donnerstag 22. Dezember 2011, 14:21
Die nach § 140g SGB V als maßgeblich anerkannten Patienten- und Selbsthilfeorganisationen haben das Recht, zu Beschlüssen des G-BA nach § 91 Abs. 4 bis 7 SGB V Anträge zu stellen (§ 140f Abs. 2 SGB V).
Das Antragsrecht der Patienten- und Selbsthilfeorganisationen – beispielsweise bei einem Antrag auf Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung – unterliegt den gleichen Anforderungen, die auch an die antragsberechtigten Selbstverwaltungsorganisationen gestellt werden.
Ein Antrag muss schriftlich begründet und mit Unterlagen, die in der Verfahrensordnung des G-BA vorgegeben sind, belegt werden. Der Gemeinsamen Bundesausschusses kann die beantragte Beratung einer Methode ablehnen, wenn offenkundig keine aussagefähigen Beurteilungsunterlagen vorliegen. Die Reihenfolge der zur Beratung anstehenden Methoden wird unter Berücksichtigung der Relevanz der Methode, der mit der Anwendung verbundenen Risiken und unter Berücksichtigung voraussichtlicher wirtschaftlicher Auswirkungen festgelegt.
Donnerstag 22. Dezember 2011, 15:17