Das ist alles nicht so einfach, ...
http://www.ratgeber-geld.de/versicherun ... kkehr.html, es darf weiter gegoogelt werden. Schlimm wird es ab der Altersgrenze von 55 Jahren, ein Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann kaum noch möglich, und der Wechsel in den sogenannten Basistarif der privaten Krankenversicherungen ist übel; es heisst zwar, dass die Leistungen mit denen der gesetzlichen gleichwertig seien, ist jedoch eher nicht der Fall.
Nochmal zur Erklärung der Leistungspflicht der privaten Krankenkassen: grundsätzlich gilt, dass bei Leistungsanträgen unterschieden wird zwischen Behandlungen, die der Entgiftung und der Beseitigung körperlicher Symptome dienen, und Entziehungsmaßnahmen, die eine Entwöhnung von Suchtmitteln zum Ziel haben.
Im ersten Fall, also der Behandlung von krankhaften Zuständen, die durch die Sucht verursacht worden sind, besteht Leistungspflicht. Das gleiche gilt für Krankheitserscheinungen in Folge des Entzugs von Suchtmitteln.
Meist wird betroffenen Versicherten bei der ersten Entziehungsmaßnahme ein Kostenzuschuss in Höhe der tariflich vereinbarten Leistung gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen diesen vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt hat. Bei stationären Entziehungsmaßnahmen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen erstattungsfähig. Gilt nicht für die Krankentagegeldversicherung!
Stationäre Langzeittherapien werden hingegen nicht von der Krankenversicherung erstattet (weder gesetzlich, noch privat). Hier muss ein Antrag beim Rentenversicherer (BfA, LVA) gestellt werden. Ebenso verhält es sich mit der ambulanten Therapie, die sich einem Alkoholentzug und/oder längerem Klinikaufenthalt anschließt, zum Beispiel ambulante Reha.....hat nichts mit Psychotherapie im Allgemeinen zu tun.
Also es ist ein ziemlich ödes Kapitel!